Niederstätter
Miet- bzw. Verleihbedingungen
1 - EIGENTUM DER MIETOBJEKTE
Die Objekte des gegenständlichen Vertrages befinden sich und bleiben im ausschließlichen Eigentum des Vermieters, wobei dieselben aus welchem Grund auch immer weder zum Gebrauch oder in Gewahrsam an Dritten gegeben werden können. Der gegenständliche Vertrag darf nicht abgetreten werden.
2 - BETRIEBSSTATUS UND INSTANDHALTUNG
Die Mietobjekte befinden sich in einem perfekten Betriebsstatus bzw. einer einwandfreien Instandhaltung.
3 - BEGINN UND DAUER DES MIETVERTRAGES
Der Mietvertrag beginnt mit der Übergabe der Mietobjekte. Als Zeitpunkt der Übergabe gilt jener, welcher auf dem Lieferschein angeführt ist. Die Mietdauer errechnet sich vom Tag der Übergabe bis zum Tag der Rückgabe, unabhängig vom effektiven Gebrauch der Mietobjekte. Die Vermietung sieht eine maximale Einsatzdauer von 8 Arbeitsstunden pro Tag vor (ausgenommen da-von sind die Container).
4 - VERLEGUNG UND AUSTAUSCH DER MIETOBJEKTE
Ausschließlich die Niederstätter AG ist befugt, die Maschinen zu verlegen. Auf keinen Fall dürfen dieselben vom Mieter verlegt oder außerhalb des italienischen Staatsgebietes transportiert werden, vorbehaltlich einer anderen Abmachung mit dem Vermieter. Die Niederstätter AG behält sich während der gesamten Dauer des Mietvertrages das Recht vor, die Mietobjekte ganz oder teilweise auszutauschen und mit anderen, gleichwertigen zu ersetzen. Die Spe-sen für den Austausch trägt die Niederstätter AG.
5 - HAFTUNG
Die Übergabe des Risikos bezüglich der Mietobjekte erfolgt vom Vermieter zum Mieter mit der Übergabe der Mietobjekte. Von diesem Zeitpunkt an haftet der Mieter für die etwaige Zerstörung, Verlust und/oder Beschädigung der Mietobjekte bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe derselben. Der Mieter übernimmt zudem die volle zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung für sämtliche Schäden an Personen und Sachen, welche im Zuge des Gebrauchs und der Instandhaltung den Mietobjekten zugefügt werden. In Falle der Nichtbeachtung der bereits dargelegten und der darauffolgenden Vorschriften, an welche sich der Mieter zu halten verpflichtet, wird der Mieter dem Vermieter von jeglicher Haftung und darauf ergehender Wirkung schadlos halten.
Die fehlende Verfügbarkeit und der Ausfall der Mietobjekte, aus welchem Grund und für welche Dauer auch immer, welche auch nicht vom Willen des Mieters abhängen, oder etwa von höherer Gewalt und nicht kontrollierbaren Ereignissen verursacht werden, rechtfertigen nicht das Recht des Mieters auf Schadenersatz oder auf irgendwelche Pönale. Falls sich der Mieter für die Versicherungsdeckung All Risk entschieden hat, beträgt der Selbstbehalt 2.500,00 € + Mwst. Bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 1/3 des Maschinenwertes.
6 - WARTUNG UND REPARATUR
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte mit Sorgfalt, sach- und fachgerecht und gemäß den Vorschriften des Herstellers zu gebrauchen und sich der Mietobjekte lediglich am vorgesehenen Ort und mit hierfür von der Niederstätter AG eigens ausgewiesenem und ausgebildetem Personal zu bedienen. Während der Mietdauer erlaubt der Mieter dem Personal des Vermieters je-derzeit den Zutritt zur Baustelle um die Kontrolle bezüglich der korrekten Verwendung der Mietobjekte durchzuführen. Der Vermieter wird dem Mieter alles Notwendige zur Verfügung stellen, auf dass derselbe den gegenständlichen Vertrag einhalten kann. Die ordentliche und tägliche Wartung geht zu Lasten des Mieters, wobei die diesbezüglich verwendeten Materialien jene sein müssen, welche vom Hersteller bzw. von der Niederstätter AG vorgegeben werden. Zu Lasten des Mieters gehen die Reparatur von Pannen oder Abnutzungen, welche von unangebrachtem und unsorgfältigem Gebrauch oder von der Überbelastung der Mietobjekte herrühren. Ebenso werden Schäden, die entstanden sind, da die Mietobjekte nicht rechtzeitig nach Auftreten von Defekten angehalten worden sind und Reparaturen oder Bearbeitungen, welche den Normalfall überschreiten, dem Mieter verrechnet.
Insbesondere gehen zu Lasten des Mieters die Unterpallungen, der Treibstoff, die semestralen und jährlichen Überprüfungen, die Transportspesen, sämtliche anfallende Kosten mit Bezug auf die Reparaturen, den Austausch von Bestand-teilen und die Instandhaltungseingriffe, welche aus Verschulden des Mieters verursacht worden sind. Dem Mieter obliegt zudem die Verantwortung für die korrekte und sach- und fachgemäße Verwendung der Mietobjekte und für die Kontrolle deren Effizienz, auch nach Reparaturen und Instandhaltungen. Wenn die Mietobjekte nicht sach- und fachgerecht, gemäß den Vorschriften des Her-stellers eingesetzt werden, oder wenn dieselben vom Mieter oder dessen Beauftragten abmontiert, auch nur teilweise repariert oder geändert werden, oder wenn die Mietobjekte nicht rechtzeitig nach Auftreten von Defekten angehalten werden, gehen die Spesen für Reparaturen immer zu Lasten des Mieters. Eventuelle technische Mängel, Pannen oder Funktionsstörungen der Mietobjekte müssen umgehend der Niederstätter AG mitgeteilt werden. Sämtliche Eingriffe und Reparaturen der Mietobjekte dürfen ausschließlich vom Personal der Niederstätter AG durchgeführt werden.
7 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
Die Zahlungen des Mietzinses müssen bei vereinbarter Fälligkeit gemäß den abgemachten Bedingungen erfolgen, wobei besagte Frist als unwiderruflich und wesentlich anzusehen ist; die Nichteinhaltung hat die Vertragsauflösung zur Folge. Ausbleibende Zahlungen, Zahlungsverzug, unbezahlte Rechnungen lösen automatisch und ohne weitere Vorankündigung die Forderungseintreibung aus, wobei die hierfür anfallenden Kosten angelastet werden. Im Falle der verspäteten Zahlung der Gegenleistung werden die Verzugszinsen gemäß Legislativdekret 231/2002 angerechnet.
Die im Angebot angegebenen Preise verlieren ihre Rechtsgültigkeit, wenn der daraus resultierende Auftrag nicht den im angenommenen Angebot angegebenen und vereinbarten Bedingungen oder Fristen entspricht. Bei auch nur teilweisem Widerruf oder Änderung der Beauftragung werden die Listenpreise angewandt.
8 - NICHTERFÜLLUNG
Bei Nichtbezahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist auch nur einer Rate oder der Nichteinhaltung auch nur jener im Zusammenhang mit dem Gebrauch und der Erhaltung der Mietobjektes stehende Pflicht, welche dem Mieter obliegen, oder aber bei Nichterfüllung nur einer jener Pflichten, welche laut der im gegenständlichen Vertrag dem Mieter obliegen, ist der Vertrag automatisch als aufgehoben anzusehen. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, die Mietobjekte dem Vermieter innerhalb der von der Niederstätter AG gewährten Frist bei deren Sitz auf eigene Kosten zurückzubringen und der Mieter ist im besagten Falle zudem verpflichtet dem Vermieter die angereiften Raten, die Verzugszinsen und den eventuellen Schadenersatz zu zahlen. Sollte der Mieter die Rückerstattung nicht veranlassen, ist die Niederstätter AG auf Kosten des Mieters befugt die Mietobjekte selbst abzuholen bzw. Dritte zu beauftragen diese abzuholen. Er wird diesbezüglich festgehalten, dass die Niederstätter AG befugt ist jegliche hierfür notwendige Maßnahme zu ergreifen; so wird dem Vermieter beispielsweise der Zugang zu offenen bzw. geschlossenen Plätzen, wo sich die Mietobjekte befinden, gewährt, wobei der Mieter dem Vermieter diesbezüglich von jeglicher Haftung für etwaige Schäden gegen Dritte, welche im Zuge des Zutrittes verursacht werden könnten, schadlos halten wird.
9 - SOLVE ET REPETE KLAUSEL
Dem Mieter steht es nicht zu bezüglich der Ausführung der vertraglichen Leistungen Beanstandungen zu erheben, sofern er zuvor nicht voll und ganz seinen Verpflichtungen, insbesondere die Bezahlung der Leistung, der Spesen und des Ersatzes für etwaige Schäden nachgekommen ist.
10 - VERFALL VON DER MÖGLICHKEIT IN RATEN BZW. MIT VERZÖGERUNG UND NICHT BEI SICHT ZU ZAHLEN UND BERECHTIGUNG DIE LEISTUNGEN ODER LIEFERUNGEN AUSZUSETZEN, DEN VERTRAG AUFZUHEBEN, SCHADENSERSATZ
Bei Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten der Zahlungen verfällt die Mieterin automatisch ohne Notwendigkeit einer diesbezüglichen Mitteilung von der Möglichkeit, sofern eingeräumt, in Raten bzw. mit Verzögerung und nicht bei Sicht zu zahlen, wobei die Niederstätter AG in diesem Falle zudem ermächtigt ist, die noch durchzuführende Leistungen oder Lieferungen auszusetzen und auch die eventuell abgeschlossenen und noch nicht erfüllten Verträge zu kündigen und Schadenersatz zu fordern.
11 - PEREMPTORISCHER CHARAKTER DER FRISTEN UND KLAUSELN
Die Fristen und Klauseln des gegenständlichen Vertrages werden als peremptorisch und wesentlich ausgelegt, da dies dem Willen der Parteien entspricht, welche ansonsten den Vertrag nicht unterzeichnet hätten.
12 - GERICHTSSTAND
Für die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten oder Beanstandung ist der Gerichtsstand Bozen zuständig.
13 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für alles jenes, was im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, wird auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen.
14 - BEARBEITUNG DER DATEN
Die Parteien stimmen gegenseitig der Verarbeitung aufgrund des vorliegenden Vertrages von persönlichen, auch sensiblen, Daten in Übereinstimmung mit den vorgesehene Verpflichtungen gemäß Legislativdekret 30. Juni 2003 Nr. 196 und gemäß „Datenschutzgrundverordnung (EU 2016/679)“ zu.
15 - ETHIKKODEX
Der Mieter erklärt hiermit, den Inhalt der Unternehmensrichtlinie „Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell“ des Vermieters (im Folgenden „Mo-dell 231“) zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter bei der Erfüllung dieses Vertrages und während seiner gesamten Dauer die Prinzipien des besagten Modells 231, einschließlich des Ethikkodexes zu wahren. Das Modell 231 wurde vom Vermieter im Hinblick auf die in Italien geltenden Bestimmungen zur Verantwortlichkeit von Gesellschaften für gesetzeswidriges Verhalten von Vorständen/Geschäftsführern, Angestellten und (freien) Mitarbeitern erarbeitet und enthält u.a. den Ethikkodex des Vermieters. Die Bestimmungen des Modells 231 sind für den Mieter verbindlich. Der Ethikkodex des Modells 231 steht auf der Internetseite www.niederstaetter.it zum Download bereit. Darüber hinaus kann das Modell 231 in gedruckter Form jederzeit beim Vermieter angefordert werden.
Datum: _____/_____/______
Stempel, Unterschrift ________________
Eingedenk der Artikel 1341 und 1342 ZGB, akzeptierten die Parteien, nach sorgfältiger Lektüre, im einzelnen die folgenden Punkte des Vertrages: 1 (Eigentum der Mietobjekte), 2 (Betriebsstatus und Instandhaltung), 3 (Beginn und Dauer des Mietvertrages), 4 (Verlegung und Austausch der Mietobjekte), 5 (Haftung), 6 (Wartung und Reparatur), 7 (Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug), 8 (Nichterfüllung), 9 (Solve et repete Klausel), 10 (Verfall von der Möglichkeit in Raten bzw. mit Verzögerung und nicht bei Sicht zu zahlen und Berechtigung die Lieferung auszusetzen, den Vertrag aufzuheben; Schadenersatz), 11 (Peremptorischer Charakter der Fristen und Klauseln), 12 (Gerichtsstand), 13 (Schlussbestimmungen), 14 (Bearbeitung der Daten), 15 (Ethikkodex).
Datum: _____/_____/______
Stempel, Unterschrift ________________