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Die erste sehr wichtige Änderung, die vom Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (ehemals MISE) eingeführt wurde, betrifft den Zugang der Unternehmen zur IT-Plattform für die Abwicklung der Sabatini Förderung (benistrumentali.dgiai.gov.it), welcher ab dem 1. Januar 2023 nur mehr mit SPID vorgenommen werden kann.
Zu diesem Zweck werden die Nutzer, die mit den während der Akkreditierungsphase ausgestellten Anmeldedaten auf die Sabatini IT-Plattform zugreifen, jetzt auf die Seite zur Freigabe des Zugriffs mit SPID (für mindestens zwei Nutzer) umgeleitet, die dann zum Zugriff auf die IT-Plattform für das Unternehmen mittels SPID berechtigt sind. Sobald die Anmeldung mit SPID aktiviert ist, können die Nutzer nur mehr mit den SPID für neue Gesuche oder das Ausfüllen laufender Unterlagen verwenden.
Wichtig: Niederstätter Consulting betreut seine Kunden bei der Freischaltung des Zugangs zur Sabatini IT-Plattform mittels SPID. Bitte wenden Sie sich dazu an die Niederstätter Consulting (E: consulting@niederstaetter.it, T: 0471 06 11 02).
Ab dem 1. Januar 2023 müssen die Gesuche für Sabatini Beiträge gemäß den im Rundschreiben Nr. 410823 vom 6. Dezember 2022 festgelegten Verfahren ausgefüllt werden.
Insbesondere muss das Gesuch ausschließlich online über das Verfahren ausgefüllt werden, das im Abschnitt "Compilazione domanda di agevolazione" auf der IT-Plattform zur Verfügung steht, da sonst keine Zuschüsse mehr gewährt werden.
Sobald der Antrag nach dem oben genannten Verfahren abgeschlossen ist, wird ein Projektcode – CUP dem Antrag zugwiesen und dieser muss dann auf den diesbezüglichen elektronischen Rechnungen des Lieferanten angeführt werden.
Die absolute Neuheit besteht also darin, dass bei neuen Anträgen, die ab dem 01.01.2023 eingereicht werden, die elektronischen Rechnungen (sowohl die Akonto- als auch die Saldorechnungen) bezüglich der Maschinen und Anlagen, für die der Sabatini Beitrag gestellt wurde, im entsprechenden Feld den "Codice Unico di Progetto - CUP" ausweisen müssen, der zum Zeitpunkt des Gesuchs zugewiesen wurde, zusammen mit dem Verweis auf die Bestimmung "Art. 2, c. 4, D.L. n. 69/2013", die in denselben Rechnungen getrennt anzugeben ist.
Nach dem Anbringen der digitalen Unterschrift muss der Antrag ausschließlich von einer zertifizierten elektronischen Postadresse (PEC) aus an die PEC-Adresse der Bank/der Leasinggesellschaft geschickt werden, bei der die Finanzierung beantragt wurde. Eine Liste der Banken und Leasinggesellschaften, die bisher der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, dem italienischen Bankenverband und der Cassa Depositi e Prestiti S.p.A. beigetreten sind, finden Sie im Abschnitt Nützliche Dokumente auf der Homepage des Ministeriums.
Niederstätter Consulting ersucht daher alle Kunden, welche ab 01 Januar 2023 die Neue Sabatini Förderung in Anspruch nehmen möchten, ihren Lieferanten (insbesondere Niederstätter Spa) unverzüglich den CUP des Sabatini Antrags mitzuteilen, damit diese die entsprechende Rechnungsstellung korrekt vornehmen können.
Sollten die beauftragten Banken/Leasinggesellschaften für Gesuche vor dem 1. Januar 2023 Ergänzungen oder Änderungen verlangen, müssen die Unternehmen diese Änderungen auf der vorherigen Version des Antragsformulars (ausfüllbares PDF) vornehmen, unbeschadet der Gültigkeit des ursprünglichen Datums der Übermittlung des Antrags mittels PEC an denselben Finanzinstituten.
In Anbetracht der durch das Rundschreiben Nr. 410823 vom 6. Dezember 2022 eingeführten Neuerungen wurde auch das Format der Freigabeerklärung der Lieferanten (Anhang 4 "SCHEMA DI DICHIARAZIONE LIBERATORIA DEL CONNECTOR") geändert.
Für Anträge, die von den Unternehmen vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, werden alle Freigabeerklärungen akzeptiert, die unter Verwendung des bisherigen Formats erstellt wurden, d. h. unter Verwendung des alten Formats gemäß Anhang 4 des Rundschreibens Nr. 14036 vom 15. Februar 2017 in seiner geänderten und ergänzten Fassung;
Für Anträge, die von Unternehmen ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden, muss hingegen das neue Format gemäß Anhang 4 des Rundschreibens Nr. 410823 vom 6. Dezember 2022 verwendet werden.
Darüber hinaus ist ab dem 1. Januar 2023 die zusätzliche Erklärung der Leasinggesellschaft nicht mehr erforderlich, wenn die Finanzierung in Form eines Leasingvertrags erfolgt ist.
Die neuen Regeln für die Auszahlung der Sabatini-Beiträge gelten ab dem 1. Januar 2023, auch für die vor diesem Datum eingereichten Anträge.
Ab dem 1. Januar 2023 muss das begünstigte Unternehmen daher nach Abschluss der Investition und vorbehaltlich der Zahlung des Saldobetrags der Maschinen und Anlagen, die Gegenstand der Investition sind, in digitaler Form und ausschließlich über das auf der Plattform (benistrumentali.dgiai.gov.it/Imprese) vorgegebene Verfahren den Antrag auf Auszahlung des Beitrags (Formular RU) ausfüllen und zusammen mit den zusätzlich erforderlichen Unterlagen an das Ministerium online übermitteln.
Dieser Antrag wird in Form einer Ersatzerklärung einer beeideten Urkunde (DSAN) gestellt, in welcher der Abschluss und die Gliederung des Investitionsprogramms sowie die Saldozahlung für die unter die Förderung fallenden Maschinen und Anlagen bestätigt werden.
Nach Abschluss des Ausfüllens ermöglicht die Internetplattform dem Unternehmen die Erstellung des Auszahlungsformulars, das zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, vorbehaltlich der digitalen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten des Unternehmens, innerhalb einer Frist von höchstens 120 (einhundertzwanzig) Tagen nach Investitionsabschluss über die Plattform an das Ministerium zu übermitteln ist. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bedingungen führt zum vollständigen Widerruf des Beitrags (einige Fristen wurden verlängert, wie weiter unten beschrieben wird).
Die neuen Vorschriften sehen daher das Ausfüllen des DUI-Formulars zur Erklärung des Investitionsabschlusses (Dichiarazione Ultimazione Investimento) nicht mehr vor.
In der Regel wird der Sabatini Beitrag vom Ministerium in mehreren jährlichen Raten an die begünstigten Unternehmen ausgezahlt, und zwar nach dem im Genehmigungsdekret festgelegten Zeitplan, der am Ende des sechsten Jahres nach Abschluss der Investition ausläuft. In diesem Fall stellt das Unternehmen nach der Übermittlung des Auszahlungsformulars den jährlichen Zahlungsantrag über die IT-Plattform, vorbehaltlich der Mitteilung etwaiger Änderungen.
Die Zahlung des Beitrags in einer einzigen Rate erfolgt hingegen nur für folgende Anträge:
In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1, Absatz 415 des Haushaltsgesetzes 2023, beschränkt auf die Investitionen mit einem zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2023 abgeschlossenen Finanzierungsvertrag, wird die vorgesehene Frist von 12 Monaten für den Abschluss der Investitionen um weitere 6 Monate auf insgesamt 18 Monate verlängert.
Für die genannten Investitionen wird die Frist für die Übermittlung des Auszahlungsantrags, die innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss der Investition erfolgen muss, ebenfalls um sechs Monate verlängert.
Der Artikel 1, Absatz 227 des Gesetzes Nr. 160 von 2019 (Haushaltsgesetz 2020) sieht vor, dass im Rahmen der für die Sabatini Förderung bereitgestellten Mittel eine spezifische Finanzzuweisung für Investitionen mit geringen Umweltauswirkungen durch Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen bereitgestellt wird.
Genauer gesagt handelt es sich dabei um "grüne Investitionen" im Zusammenhang mit dem Kauf oder - im Falle von Finanzierungsleasing - dem Erwerb von neuen Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen für die Produktion mit geringen Umweltauswirkungen im Rahmen von Programmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und Produktionsverfahren.
Für diese Operationen wird dem Unternehmen die Erleichterung in Form eines Zuschusses für Anlagen gewährt, dessen Betrag in Höhe des Wertes der Zinsen festgelegt wird, die für ein Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Betrag in Höhe der Investition zu einem jährlichen Zinssatz von 3,575 % (d. h. insgesamt 10,07 %) berechnet wird.
In Umsetzung der vorgenannten Vorschrift sieht der interministerielle Erlass vom 22. April 2022 für die Anerkennung des erhöhten Beitrags den Besitz einer entsprechenden Umweltprozess-Zertifizierung oder einer entsprechenden Umweltprodukt-Zertifizierung vor.